Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 56, Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschwornen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen an der Sitzung der Kommission.