Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Tierärzte

  § 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

         1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund

            und Gutachten

            a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel,

               Maultier, je über ein Jahr)

               aa) in einfachen Fällen ....................   356 S

               bb) mit eingehender Begründung des

                   Gutachtens oder Einbeziehung eines oder

                   mehrerer Nebengutachten ................   466 S

               cc) mit besonders eingehender, sich mit

                   widersprüchlichen Ergebnissen von

                   Befundaufnahmen ausführlich

                   auseinandersetzender oder besonders

                   ausführlicher und außergewöhnliche

                   Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

                   Sachverständigen voraussetzender

                   Begründung des Gutachtens ..............   695 S

            b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd,

               Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr,

               Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen .   189 S

            c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn,

               Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen ......   168 S

         2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich

            der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt

            Befund und Gutachten

            a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme

               der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere

               in einfachen Fällen ........................   179 S

            b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in

               einfachen Fällen bei einem Bestand von

               50 bis 100 Stück insgesamt ................. 3 298 S

               101 bis 250 Stück insgesamt ................ 5 716 S

               251 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 9 672 S

               mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt

               genannte Gebühr mit einem Zuschlag von ..... 1 100 S

               für jedes weitere angefangene Tausend

            c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

               dergleichen) in einfachen Fällen bei einem

               Bestand von

               100 bis 200 Stück insgesamt ................ 1 100 S

               201 bis 1 000 Stück insgesamt .............. 1 540 S

               1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt

               genannte Gebühr mit einem Zuschlag von .....   551 S

               für jedes weitere angefangene Tausend;

               von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag

               von ........................................   398 S

               für jedes darüberliegende weitere

               angefangene Tausend

         3. in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und

            Z 2

            a) bei einer eingehenden Begründung des

               Gutachtens das Eineinhalbfache,

            b) bei einer besonders eingehenden, sich mit

               widersprüchlichen Ergebnissen von

               Befundaufnahmen ausführlich

               auseinandersetzenden oder besonders

               ausführlichen und außergewöhnliche

               Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

               Sachverständigen voraussetzenden Begründung

               des Gutachtens das Doppelte der dort

               festgesetzten Gebühren

         4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von

            Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

            Gutachten

            a) bei einem Großtier

               aa) in einfachen Fällen .................... 1 100 S

               bb) mit eingehender Begründung des

                   Gutachtens ............................. 1 540 S

               cc) mit besonders eingehender, sich mit

                   widersprüchlichen Ergebnissen von

                   Befundaufnahmen ausführlich

                   auseinandersetzender oder besonders

                   ausführlicher und außergewöhnliche

                   Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

                   Sachverständigen voraussetzender

                   Begründung des Gutachtens .............. 2 199 S

               dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

                   etwa bei großer Kälte oder sonstigen

                   widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

                   Veränderung der Leiche durch Fäulnis

                   oder nach Ausgrabung, das

                   Eineinhalbfache der in den

                   Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

                   Gebühren

            b) bei einem mittleren Tier

               aa) in einfachen Fällen ....................   551 S

               bb) mit eingehender Begründung des

                   Gutachtens .............................   771 S

               cc) mit besonders eingehender, sich mit

                   widersprüchlichen Ergebnissen von

                   Befundaufaufnahmen ausführlich

                   auseinandersetzender oder besonders

                   ausführlicher und außergewöhnliche

                   Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

                   Sachverständigen voraussetzender

                   Begründung des Gutachtens .............. 1 100 S

               dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

                   etwa bei großer Kälte oder sonstigen

                   widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

                   Veränderung der Leiche durch Fäulnis

                   oder nach Ausgrabung, das

                   Eineinhalbfache der in den

                   Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

                   Gebühren

            c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von

               Geflügel

               aa) in einfachen Fällen ....................   223 S

               bb) mit eingehender Begründung des

                   Gutachtens .............................   551 S

               cc) mit besonders eingehender, sich mit

                   widersprüchlichen Ergebnissen von

                   Befundaufnahmen ausführlich

                   auseinandersetzender oder besonders

                   ausführlicher und außergewöhnliche

                   Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

                   Sachverständigen voraussetzender

                   Begründung des Gutachtens ..............   881 S

               dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

                   etwa bei großer Kälte oder sonstigen

                   widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

                   Veränderung der Leiche durch Fäulnis

                   oder nach Ausgrabung, das

                   Eineinhalbfache der in den

                   Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

                   Gebühren

            d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und

               dergleichen)

               aa) in einfachen Fällen ....................   223 S

               bb) mit eingehender Begründung des

                   Gutachtens .............................   331 S

               cc) mit besonders eingehender, sich mit

                   widersprüchlichen Ergebnissen von

                   Befundaufnahmen ausführlich

                   auseinandersetzender oder besonders

                   ausführlicher und außergewöhnliche

                   Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

                   Sachverständigen voraussetzender

                   Begründung des Gutachtens ..............   551 S

               dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie

                   etwa bei großer Kälte oder sonstigen

                   widrigen Wetterverhältnissen, bei einer

                   Veränderung der Leiche durch Fäulnis

                   oder nach Ausgrabung, das

                   Eineinhalbfache der in den

                   Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten

                   Gebühren

         5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

            einer unreifen tierischen Frucht samt Befund

            und Gutachten .................................   168 S

         6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische

               oder spektoskopische Untersuchung (von Harn,

               Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen)

               samt Befund und Gutachten für jede

               Untersuchungsart ...........................   197 S

            b) für eine histologische Untersuchung samt

               Befund und Gutachten für jedes Organ und

               jede Färbung ...............................   246 S

            c) für eine histochemische oder

               neuropathologische Untersuchung samt Befund

               und Gutachten für jedes Schnittpräparat und

               jede Färbung ...............................   551 S

         7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf

            Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt

            Befund und Gutachten

            a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

               Uhlenhut ...................................   317 S

            b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

               Ouchterlony ................................   486 S

            c) sonst ......................................   171 S

         8. für eine Blutentnahme .........................   171 S

         9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

            Leichenblut) samt Befund und Gutachten

            a) zur Bestimmung der Blutgruppe ..............   171 S

            b) zur Bestimmung der Serumgruppe .............   294 S

            c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .........   294 S

        10. für eine bakteriologische Untersuchung samt

            Befund und Gutachten

            a) für jeden Kultur- oder Tierversuch .........   294 S

            b) für jede Serumagglutination ................    77 S

            c) sonst ......................................   148 S

        11. a) für eine virologische Untersuchung (zB

               Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

               Befund und Gutachten .......................   608 S

            b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

               Blindpassagen oder Neutralisationsproben

               samt Befund und Gutachten .................. 1 212 S

        12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

            Gutachten

            a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

               aa) bei einem Großtier .....................   596 S

               bb) sonst ..................................   356 S

            b) bei Durchleuchtung .........................   223 S

            c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das

               Eineinhalbfache der in den Buchstaben a

               und b festgesetzten Gebühren

        13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln

            tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

            a) bei sensorischer Untersuchung ..............   168 S

            b) bei einfacher qualitativer Bestimmung

               einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak

               sowie Bestimmung des pH-Wertes und

               dergleichen) je ............................    77 S

            c) bei histologischer Untersuchung (zehn

               Präparate) .................................   970 S

            d) bei bakteriologischer Untersuchung

               aa) bei Bestimmung der aeroben

                   Gesamtkeimzahl .........................   113 S

               bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

                   Bestimmung deren Anzahl ................   168 S

            e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart   168 S

            f) bei serologischer Bestimmung der Art- und

               Gruppenzugehörigkeit von Bakterien .........   168 S

            g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften

               von Bakterien ..............................   168 S

            h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen

               (Antibiotika, Konservierungsmittel und

               dergleichen) ...............................   113 S

            i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal

               wirksamen Substanzen (zB Östrogene,

               Thyreostatika) im Tierversuch ..............   551 S

  1. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Ziffer 2, Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Leichenteil, Artzugehörigkeit, Kulturversuch

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039733

Alte Dokumentnummer

N2199750098L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P46/NOR12039733

Navigation im Suchergebnis