Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Zahlung. Zurückzahlung

Paragraph 42, (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden. Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.

  1. Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Anmerkung

Die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten (Abs. 3 letzter
Satz) ist im GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, geregelt; zur Zahlung der
Sachverständigengebühren aus den Amtsgeldern des Gerichts bzw. aus
einem erlegten Kostenvorschuß (Abs. 1) siehe ua. dessen §§ 2 und 3.

Schlagworte

Nachzahlung, Rückzahlung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037755

Alte Dokumentnummer

N2199439945J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P42/NOR12037755

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