Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zahlung. Zurückzahlung

Paragraph 42, (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt werde.

  1. Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Anmerkung

Die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten (Abs. 3 letzter
Satz) ist im GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, geregelt; zur Zahlung der
Sachverständigengebühren aus den Amtsgeldern des Gerichts bzw. aus
einem erlegten Kostenvorschuß (Abs. 1) siehe ua. dessen §§ 2 und 3.

Schlagworte

Nachzahlung, Rückzahlung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030128

Alte Dokumentnummer

N2197511480R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P42/NOR12030128

Navigation im Suchergebnis