Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zahlung. Zurückzahlung
§ 42. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt werde.Paragraph 42, (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. Der Sachverständige kann verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt werde.
(2)Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Absatz 3,Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
Anmerkung
Die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten (Abs. 3 letzter
Satz) ist im GEG 1962,
BGBl. Nr. 288/1962, geregelt; zur Zahlung der
Sachverständigengebühren aus den Amtsgeldern des Gerichts bzw. aus
einem erlegten Kostenvorschuß (Abs. 1) siehe ua. dessen §§ 2 und 3.
Schlagworte
Nachzahlung, Rückzahlung
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030128
Alte Dokumentnummer
N2197511480R