Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 37

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Höhere Gebühr

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
  2. Absatz 2,Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

Anmerkung

1. Nach Abs. 1 zu verdoppeln sind nach der herrschenden
Rechtsprechung nur die Gebühren nach den §§ 34, 35 und 36.
2. Zur höheren Gebühr in Arbeits- und Sozialrechtssachen siehe § 42
Abs. 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
3. Zu Abs. 2 letzter Satz siehe das GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.

Schlagworte

Gebührenerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037750

Alte Dokumentnummer

N2199439940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P37/NOR12037750

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