Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Höhere Gebühr

Paragraph 37, (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

  1. Absatz 2,Im zivilgerichtlichen Verfahren steht dem Sachverständigen eine höhere als die vorgesehene Gebühr zu, wenn sich die Parteien durch eine Erklärung vor Gericht zur unmittelbaren Zahlung dieser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten und der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet. Diese Gebühr ist, falls der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht, nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen.

Anmerkung

1. Nach Abs. 1 zu verdoppeln sind nach der herrschenden
Rechtsprechung nur die Gebühren nach den §§ 34, 35 und 36.
2. Zur höheren Gebühr in Arbeits- und Sozialrechtssachen siehe § 42
Abs. 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
3. Zu Abs. 2 letzter Satz siehe das GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.

Schlagworte

Gebührenerhöhung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030123

Alte Dokumentnummer

N2197511475R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P37/NOR12030123

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