Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Gebühr für Aktenstudium
§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr. Paragraph 36, Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.
Anmerkung
Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12039729
Alte Dokumentnummer
N2199750094L