Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Gebühr für Aktenstudium

Paragraph 36, Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 79 S bis 466 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 410 S mehr.

Anmerkung

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036029

Alte Dokumentnummer

N2199220242J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P36/NOR12036029

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