Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
(2)Absatz 2,Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.
Anmerkung
1. Zum Abs. 2 zweiter Satz siehe § 10 Abs. 3 und 4 der
Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955.
2. Für die Benützung eines Fahrrades (Abs. 2 letzter Satz) gebührt
Kilometergeld (§ 9 Abs. 2 letzter Satz und § 12), jedoch ohne
die Beschränkung auf die im § 12 Abs. 1 vorgesehene
Mindeststrecke.
3. Als Beförderungsmittel im Sinne des Abs. 3 kommen Taxis oder
andere Mietwagen in Betracht.
Schlagworte
Pkw, Taxi, Mietwagen
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030114
Alte Dokumentnummer
N2197511466R