Absatz eins,Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.