Reisekosten
§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3)Absatz 3,Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.