Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Reisekosten

Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
  2. Absatz 3,Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.

Anmerkung

Siehe die von den für Zeugen geltenden Vorschriften abweichende
Sonderregelung des § 28.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030113

Alte Dokumentnummer

N2197511465R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P27/NOR12030113

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