Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Sachverständige
Umfang der Gebühr
§ 24.Paragraph 24,
Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
die Entschädigung für Zeitversäumnis;
die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Anmerkung
1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 26 und 27.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe § 29.
3. Zu den Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften siehe § 30.
4. Zu den sonstigen Kosten (Z 2) siehe § 31.
5. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 32 und 33.
6. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 34.
7. Zur Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung siehe § 35.
8. Zur Gebühr für Aktenstudium siehe § 36.
Schlagworte
Reisekosten, Aufenthaltskosten
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030110
Alte Dokumentnummer
N2197511462R