Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 24

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch drei. Abschnitt
Sachverständige

Umfang der Gebühr

Paragraph 24,

Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

  1. Ziffer eins
    den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. Ziffer 2
    den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. Ziffer 3
    die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. Ziffer 4
    die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Anmerkung

1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 26 und 27.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe § 29.
3. Zu den Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften siehe § 30.
4. Zu den sonstigen Kosten (Z 2) siehe § 31.
5. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 32 und 33.
6. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 34.
7. Zur Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung siehe § 35.
8. Zur Gebühr für Aktenstudium siehe § 36.

Schlagworte

Reisekosten, Aufenthaltskosten

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030110

Alte Dokumentnummer

N2197511462R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P24/NOR12030110

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