Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Text

römisch drei. Abschnitt
Sachverständige

Umfang der Gebühr

Paragraph 24,

Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

  1. Ziffer eins
    den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. Ziffer 2
    den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. Ziffer 3
    die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. Ziffer 4
    die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.