Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 22

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rechtsmittel

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG).

Anmerkung

1. Der Leiter des Gerichts entscheidet dann, wenn es sich um ausländische Zeugen handelt (§ 20).
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989;
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Im RIS seit

16.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40155613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P22/NOR40155613

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