Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rechtsmittel

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im Paragraph 21, Absatz 2, sonst genannten Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt der Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Anmerkung

1. Auch die Rechtsmittelentscheidung ist Justizverwaltungssache.
2. Der Leiter des Gerichts entscheidet dann in erster Instanz, wenn
es sich um ausländische Zeugen handelt (§ 20).
3. Als außerordentliche Rechtsmittel kommen VfGH- oder
VwGH-Beschwerde in Betracht.
4. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12035041

Alte Dokumentnummer

N2198911977H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P22/NOR12035041

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