Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 15

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Nächtigung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung eins, ) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
  2. Absatz 2,Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 12,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 18 Euro)

Anmerkung

1. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung.
2. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe § 11.
3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.
4. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Übernachtung, Hotelkosten

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021644

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P15/NOR40021644

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