Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nächtigung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung eins, ) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Absatz 2,Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 12,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 18 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 18 Euro)
Anmerkung
1. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung.1. Der Vergütungsanspruch nach Absatz eins, besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung.
2. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe § 11.2. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe Paragraph 11,
3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe Paragraph 16,
4. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/20014. ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Schlagworte
Übernachtung, Hotelkosten