Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aufenthaltskosten
§ 13.Paragraph 13,
Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Anmerkung
1. Zu den Verpflegungskosten siehe § 14.
2. Zu den Nächtigungskosten siehe § 15.
Schlagworte
Mittagessen
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030099
Alte Dokumentnummer
N2197511451R