Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 13

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aufenthaltskosten

Paragraph 13,

Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

  1. Ziffer eins
    den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Anmerkung

1. Zu den Verpflegungskosten siehe § 14.
2. Zu den Nächtigungskosten siehe § 15.

Schlagworte

Mittagessen

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030099

Alte Dokumentnummer

N2197511451R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P13/NOR12030099

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