Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Text

Aufenthaltskosten

Paragraph 13,

Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

  1. Ziffer eins
    den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.