Bundesrecht konsolidiert

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Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung) § 1

Kurztitel

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
49/09 Militärische Waffen

Beachte

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.

Text

Paragraph eins,

Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion römisch fünf (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10005403

Dokumentnummer

NOR12060030

Alte Dokumentnummer

N4197531788L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/132/P1/NOR12060030

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