Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
23.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
18 Kundmachungswesen
49/09 Militärische Waffen
Beachte
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens,
BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion römisch fünf (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10005403
Dokumentnummer
NOR12060030
Alte Dokumentnummer
N4197531788L