Kurztitel

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.01.1975

Index

18 Kundmachungswesen; 49/09 Militärische Waffen

Beachte

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1996,, ausgesetzt.

Text

Paragraph eins,

Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion römisch fünf (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10005403

Dokumentnummer

NOR12060030

alte Dokumentnummer

N4197531788L