Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1975,
römisch fünf
Paragraph eins
23.01.1975
18 Kundmachungswesen; 49/09 Militärische Waffen
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1996,, ausgesetzt.
Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion römisch fünf (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
04.10.2018
10005403
NOR12060030
N4197531788L