Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) Art. 16

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1975

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

28.03.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit gekündigt werden; eine Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation wirksam.
  4. Absatz 4,Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002345

Dokumentnummer

NOR12030862

Alte Dokumentnummer

N2197525104S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/114/A16/NOR12030862

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