(4)Absatz 4,Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.