Bundesrecht konsolidiert

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Familienberatungsförderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienberatungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 80/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

61/02 Familienberatung

Beachte

Abs. 4 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 2).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und entsprechend Paragraph 8, Absatz 3, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.

Schlagworte

Raumkosten

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40148907

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/80/P4/NOR40148907

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