Absatz eins,Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
Familienberatungsförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013,
BG
Paragraph 4
18.04.2013
31.12.2015
61/02 Familienberatung
Absatz 4, ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,).
Raumkosten
11.08.2023
10008327
NOR40148907