Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Typ
Vertrag – Polen
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
20.02.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Freier Zutritt zu den Gerichten
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.
Anmerkung
Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR12029876
Alte Dokumentnummer
N2197417983R