Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1974

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Freier Zutritt zu den Gerichten

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.

Anmerkung

Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029876

Alte Dokumentnummer

N2197417983R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/79/A1/NOR12029876

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