Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
Artikel eins
20.02.1974