Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Text

Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Freier Zutritt zu den Gerichten

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.