(1)Absatz eins,Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.