Kurztitel

Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1 und 2 dieses Vertrages geregelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046128

alte Dokumentnummer

N3197444335J