(2)Absatz 2,Als österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages gelten solche Personen, die entweder als physische Personen am 27. April 1945, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz (1) lit. a) genannten Rechtsvorschriften oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz (1) lit. b) genannten Maßnahmen als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.Als österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages gelten solche Personen, die entweder als physische Personen am 27. April 1945, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz (1) Litera a,) genannten Rechtsvorschriften oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz (1) Litera b,) genannten Maßnahmen als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.