Absatz eins,Die Volksrepublik Polen zahlt an die Republik Österreich eine Globalentschädigung zur vollständigen und endgültigen Befriedigung der Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegenüber der Volksrepublik Polen sowie gegenüber polnischen physischen und juristischen Personen, welche Ansprüche entstanden sind durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
- Litera azufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung, über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
- Litera bauf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.