Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferung (Australien)
Typ
Vertrag – Australien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
05.02.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 5
(1)Absatz eins,Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.
Schlagworte
Staatsangehöriger
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Gesetzesnummer
10002312
Dokumentnummer
NOR12029990
Alte Dokumentnummer
N2197422218S