Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung (Australien) Art. 5

Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 718/1974

Typ

Vertrag – Australien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

05.02.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 5

  1. Absatz eins,Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.

Schlagworte

Staatsangehöriger

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002312

Dokumentnummer

NOR12029990

Alte Dokumentnummer

N2197422218S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/718/A5/NOR12029990

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