BGBl. Nr. 718/1974Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum
05.02.1975
Text
ARTIKEL 5
(1)Absatz eins,Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.