Kurztitel

Auslieferung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.02.1975

Text

ARTIKEL 5

  1. Absatz eins,Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.