(3)Absatz 3,Die Auslieferung zum Vollzug einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Maßnahme selbst ohne Rücksicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.