Absatz eins,Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,
Artikel 2
14.12.1974
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)