Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 638/1974

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

15.11.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

Ziffer eins Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Ziffer 3 Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000554

Dokumentnummer

NOR12007993

Alte Dokumentnummer

N1197414001R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/638/A9/NOR12007993

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