Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
Artikel 9
15.11.1974
Ziffer eins Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.
Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Ziffer 3 Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.
Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.