Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.11.1974

Text

Artikel 9

Ziffer eins Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Ziffer 3 Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.

Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.