Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien) Art. 8

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 638/1974

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

15.11.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000554

Dokumentnummer

NOR12007992

Alte Dokumentnummer

N1197414000R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/638/A8/NOR12007992

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