Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
Artikel 8
15.11.1974
In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.