Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.11.1974

Text

Artikel 8

In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.