Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur § 2

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 607/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angabe zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Destillieren, Spindeln, Herstellen von Alkohol-Wassermischungen unter Berücksichtigung von Kontraktionen, Geschmacks- und Geruchsproben. Die Verwendung von Tabellen ist zulässig.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006382

Dokumentnummer

NOR12069892

Alte Dokumentnummer

N51974143250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/607/P2/NOR12069892

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