Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angabe zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Destillieren, Spindeln, Herstellen von Alkohol-Wassermischungen unter Berücksichtigung von Kontraktionen, Geschmacks- und Geruchsproben. Die Verwendung von Tabellen ist zulässig.