Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze

des Tatorts bestraft werden

Paragraph 64, (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

  1. Ziffer eins
    Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (Paragraph 124,), Hochverrat (Paragraph 242,), Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244,), staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246,), Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251), Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (Paragraphen 259 und 260);
  2. Ziffer 2
    strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4,) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter begeht;
  3. Ziffer 3
    falsche Beweisaussage vor Gericht (Paragraph 288,) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 289,) in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
  4. Ziffer 4
    erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), Sklavenhandel (Paragraph 104,), ausbeuterische Schlepperei (Paragraph 104 a,), Menschenhandel (Paragraph 217,), Geldfälschung (Paragraph 232,), die nach Paragraph 232, strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (Paragraph 237,), kriminelle Organisation (Paragraph 278 a, Absatz eins,) und die nach den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5, 31 Absatz 2, sowie 32 Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;
  5. Ziffer 4 a
    Beischlaf mit Unmündigen (Paragraph 206,), Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207,) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2, wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
  6. Ziffer 4 b
    Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a,), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;
  7. Ziffer 5
    Luftpiraterie (Paragraph 185,), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,), wenn
    1. Litera a
      die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
    2. Litera b
      das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
    3. Litera c
      das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder
    4. Litera d
      sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
  8. Ziffer 6
    sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich,
auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
  1. Ziffer 7
    strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  2. Ziffer 8
    Beteiligung (Paragraph 12,) an einer strafbaren Handlung, die der
unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (Paragraph 164,) und Geldwäscherei (Paragraphen 165, 278 a, Absatz 2,) in bezug auf eine im Inland begangene Tat.
  1. Absatz 2,Können die im Absatz eins, genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.

Schlagworte

Auslandstat, Geiselnahme, Kidnapping, Mädchenhandel, Frauenhandel, Drogenhandel, Flugzeug, Geschäftsgeheimnis, Sextourismus, ausbeuterische Schlepperei, kriminelle Organisation, Chemiewaffe, biologische Waffe, Kernwaffe, ABC-Waffe, Suchtmittelhandel, Vorläuferstoff

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039300

Alte Dokumentnummer

N2199715911A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P64/NOR12039300

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