Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 64, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 64

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
    1. Ziffer eins
      Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (Paragraph 124,), Hochverrat (Paragraph 242,), Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244,), staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246,), Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251), Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (Paragraphen 259 und 260);
    2. Ziffer 2
      strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4,), einen österreichischen Amtsträger (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a,) oder einen österreichischen Schiedsrichter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 c,) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;
    3. Ziffer 2 a
      außer dem Fall der Ziffer 2, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (Paragraphen 302 bis 309), wenn
      1. Litera a
        der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder
      2. Litera b
        die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;
    4. Ziffer 3
      falsche Beweisaussage (Paragraph 288,) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 289,) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
    5. Ziffer 4
      Geldfälschung (Paragraph 232,), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233,), die nach Paragraph 232, strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (Paragraph 237,), kriminelle Organisation (Paragraph 278 a,) und die nach den Paragraphen 28 a,, 31a sowie 32 Absatz 3, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;
    6. Ziffer 4 a
      Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,), erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), Sklavenhandel (Paragraph 104,), Menschenhandel (Paragraph 104 a,), schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3,, Zwangsheirat (Paragraph 106 a,), verbotene Adoptionsvermittlung (Paragraph 194,), Vergewaltigung (Paragraph 201,), geschlechtliche Nötigung (Paragraph 202,), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205,), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206,), sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 207,), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins,, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Paragraph 207 b,), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins,, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (Paragraph 215 a,), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraph 217,), wenn
      1. Litera a
        der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
      2. Litera b
        durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
      3. Litera c
        der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
    7. Ziffer 4 b
      Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a,), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;
    8. Ziffer 4 c
      Folter (Paragraph 312 a,), Verschwindenlassen einer Person (Paragraph 312 b,) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn
      1. Litera a
        der Täter oder das Opfer Österreicher ist,
      2. Litera b
        durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
      3. Litera c
        der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.
    9. Ziffer 5
      Luftpiraterie (Paragraph 185,), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,), wenn
      1. Litera a
        die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
      2. Litera b
        das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
      3. Litera c
        das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder
      4. Litera d
        sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
    10. Ziffer 6
      sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
    11. Ziffer 7
      strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    12. Ziffer 8
      Beteiligung (Paragraph 12,) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (Paragraph 164,) und Geldwäscherei (Paragraph 165,) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;
    13. Ziffer 9
      terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b,) und terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den Paragraphen 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f,), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g,) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den Paragraphen 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,), wenn
      1. Litera a
        der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
      2. Litera b
        der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,
      3. Litera c
        die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,
      4. Litera d
        die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,
      5. Litera e
        die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder
      6. Litera f
        der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,)
    1. Ziffer 11
      Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a,) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b,), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.
  2. Absatz 2Können die im Absatz eins, genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.

Schlagworte

Auslandstat, Geiselnahme, Kidnapping, Mädchenhandel, Frauenhandel, Drogenhandel, Flugzeug, Geschäftsgeheimnis, Sextourismus, ausbeuterische Schlepperei, kriminelle Organisation, Chemiewaffe, biologische Waffe, Kernwaffe, ABC-Waffe, Suchtmittelhandel, Vorläuferstoff

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40256404

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P64/NOR40256404