Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei

einer vorbeugenden Maßnahme

Paragraph 54, (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im Paragraph 53, genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Wird jedoch im Fall einer bedingten Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (Paragraph 53, Absatz eins,) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos.

  1. Absatz 2,Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.

Anmerkung

Verfahrensrechtliche Regelungen siehe § 494a ff. StPO, BGBl.
Nr. 631/1975.

Schlagworte

Gefährlichkeitsprognose, Aussichtslosigkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029597

Alte Dokumentnummer

N2197415049T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P54/NOR12029597

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