Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 54
01.01.1975
31.12.2001
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei
einer vorbeugenden Maßnahme
Paragraph 54, (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im Paragraph 53, genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht. Wird jedoch im Fall einer bedingten Entlassung aus einer der in den Paragraphen 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (Paragraph 53, Absatz eins,) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos.