Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bewährungshilfe

Paragraph 52, (1) Der Bewährungshelfer hat über den Lebenswandel des Rechtsbrechers und über die Erfüllung der erteilten Weisungen zu wachen. Er hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsbrecher in Zukunft keine weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen begehen werde. Soweit es dazu nötig ist, hat er Versuchungen vom Rechtsbrecher fernzuhalten und ihm zu helfen, eine geeignete Unterkunft und Arbeit zu finden.

  1. Absatz 2,Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat während der Probezeit einen Bewährungshelfer auch nachträglich zu bestellen, einen anderen Bewährungshelfer zu bestellen oder die Bewährungshilfe aufzuheben, soweit dies nach Paragraph 50, geboten scheint.

Anmerkung

Siehe auch Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.

Schlagworte

Berichtspflicht

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029595

Alte Dokumentnummer

N2197415047T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P52/NOR12029595

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