(3)Absatz 3Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach Paragraph 50, geboten erscheint. In den Fällen des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.