Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
    1. Ziffer eins
      einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
    4. Ziffer 4
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Paragraphen 36 und 41 ist von den nach Absatz eins, geänderten Strafdrohungen auszugehen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40134359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P39a/NOR40134359

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