Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.Bei der Anwendung der Paragraphen 36 und 41 ist von den nach Absatz eins, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40134359