Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 39a, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 39a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsHat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
    1. Ziffer eins
      als volljährige gegen eine unmündige Person,
    2. Ziffer 2
      gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
    3. Ziffer 3
      unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
    4. Ziffer 4
      unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
    5. Ziffer 5
      mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
    so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
  2. Absatz 2Demnach tritt an die Stelle der Androhung
    1. Ziffer eins
      einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 3
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
    4. Ziffer 4
      einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  3. Absatz 3Die Anwendung des Paragraph 39, bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des Paragraph 41, ist von den nach Absatz 2, geänderten Strafdrohungen auszugehen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P39a/NOR40217844