Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Absatz eins,, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Schlagworte

Strafumwandlung, Generalprävention, Spezialprävention, Rechtfertigungsumstand

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029579

Alte Dokumentnummer

N2197415031T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P37/NOR12029579

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