(2)Absatz 2,Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Absatz eins,, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.