Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 37, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 37

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsIst für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
  2. Absatz 2Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Absatz eins,, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Schlagworte

Strafumwandlung, Generalprävention, Spezialprävention, Rechtfertigungsumstand

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177251

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P37/NOR40177251